Gesetzestext

 

Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderem

a) die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während und nach der Ehe;
b) die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere;
c) die Haftung des einen Ehegatten für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen;
d) die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Ehegatten in Bezug auf das Vermögen;
e) die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens;
f) die Wirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten und
g) die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand.

A. Geltungsbereich des Güterstatuts.

 

Rn 1

Art 27 umschreibt die Reichweite des anzuwendenden Rechts, dh den Geltungsbereich des Güterstatuts (vgl Art 1 S 1). Dem durch objektive Anknüpfung (Art 26) oder Rechtswahl (Art 22) bezeichneten Recht unterliegen ›unter anderem‹ die nicht abschließend (MüKo/Looschelders Rz 1) genannten Angelegenheiten. Grundsätzlich werden auch die allg vermögensrechtl Ehewirkungen des frz Rechts (régime primaire) erfasst (Mankowski NZFam 21, 757, 759; aA Bonomi in Dutta/Weber 123, 137).

B. Einzelne Angelegenheiten.

 

Rn 2

Das Güterstatut gilt für die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während u nach der Ehe (lit a). Dazu gehört die Vereinbarung eines Wahlgüterstandes, ob verschiedene Gütermassen wie Gesamtgut u Eigengut bestehen. Dies gilt auch für die Entstehung von Gesamtgut (Grüneberg/Thorn Rz 3). Ausgleichsansprüche in einer Ehegatteninnengesellschaft des deutschen Rechts unterliegen gleichfalls dem Güterstatut (Andrae IPRax 18, 221, 223; MüKo/Looschelders Rz 100. Dagegen grds für vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Qualifikation Dörner ZEV 19, 309, 316).

 

Rn 3

Die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere unterliegt dem Güterstatut (lit b). Dies gilt bspw für das Verhältnis von Gesamtgut u Eigengut. Ob einzelne Gegenstände kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen werden oder es einer rechtsgeschäftlichen Übertragung bedarf, bestimmt das Güterstatut. Dieses regelt auch den Erwerbsvorgang (MüKo/Looschelders Rz 4; aA Forschner DNotZ 20, 381, 386), vgl Art 1 Rn 9.

 

Rn 4

Das Güterstatut ist maßgeblich für die Haftung des einen Ehegatten für die Verbindlichkeiten u Schulden des anderen (lit c). Darunter fällt die Schlüsselgewalt (§ 1357; Heiderhoff IPRax 18, 1, 2), die Haftung der Ehegatten bei Gütergemeinschaft.

 

Rn 5

Für die Befugnisse, Rechte u Pflichten eines oder beider Ehegatten in Bezug auf das Vermögen ist das Güterstatut maßgeblich (lit d). Dazu gehören Verwaltungsbefugnisse, Verfügungsbeschränkungen wie § 1365 (Dutta FamRZ 16, 1973, 1982; Andrae IPRax 18, 221, 222), auch Auskunftsrechte u Sorgfaltspflichten (Erbarth NZFam 18, 249, 252; Mankowski NZFam 21, 757, 759). Auch die Eigentumsvermutung des deutschen Rechts in § 1362 fällt hierunter (Dutta FamRZ 16, 1973, 1974, 1982; Mankowski NZFam 21, 757, 758; Hausmann B Rz 312). Zeitweilige Nutzungsbefugnisse für die Ehewohnung u Haushaltsgegenstände (§§ 1361a, 1361b) werden ebenfalls erfasst (Dutta FamRZ 16, 1973, 1975; Andrae IPRax 18, 221, 224). Dies gilt auch für § 1568b (Erbarth NZFam 18, 342, 344).

 

Rn 6

Das Güterstatut gilt für die Auflösung des ehelichen Güterstands u die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens (lit e). Hierzu gehört die Auflösung des Güterstandes aufgrund einer Scheidung oder bei Tod eines Ehegatten, zu § 1371 I s aber Art 1 Rn 7. Für den rechnerischen Zugewinnausgleich nach § 1371 II bietet sich aber eine güterrechtliche Einordnung an (Dörner ZEV 18, 305, 309; Grüneberg/Thorn Rz 6). Gleiches gilt für Maßnahmen der Vermögensaufteilung, wie die Teilung von Miteigentum (Looschelders IPRax 18, 591, 594). Der dingliche Vollzug unterliegt allerdings der lex rei sitae. Soweit kein Arbeitsverhältnis (zu dessen Anknüpfung s Art 8 ROM-I VO) angenommen werden kann, wird die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten erfasst (Andrae IPRax 18, 221, 223; Mankowski NZFam 21, 757, 740). Die Einordnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff BGB) ist zweifelhaft (erbrechtlich jetzt Dörner ZEV 19, 309, 313). Zur Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft von Bary DNotZ 21, 323 ff.

 

Rn 7

Die Wirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten u Dritten unterliegen dem Güterstatut (lit f). Hierzu ist in Bezug auf Dritte auch Art 28 zu beachten.

 

Rn 8

Das Güterstatut ist maßgeblich für die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung über den ehelichen Güterstand (lit g). Dies gilt etwa für § 1408 BGB. Das allg Güterstatut regelt Genehmigungsvoraussetzungen u Widerrufsmöglichkeiten (Süß, in Dutta/Weber 85, 90). Hierher gehört auch das Zustandekommen solcher Vereinbarungen (Weber DNotZ 16, 659, 684; Dutta FamRZ 16, 1973, 1984). Auch eine voreheliche Vereinbarung wird erfasst. Eine sachrechtliche Inhalts- u Ausübungskontrolle, wie sie das deutsche Recht kennt, ...

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