Gesetzestext

 

(1) Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Ehegatte in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten das für den ehelichen Güterstand maßgebende Recht dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis von diesem Recht oder hätte bei gebührender Sorgfalt davon Kenntnis haben müssen.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass der Dritte Kenntnis von dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht hat, wenn

a)

dieses Recht das Recht des Staates ist,

i) dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten und dem Dritten anzuwenden ist,
ii) in dem der vertragschließende Ehegatte und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
iii) in dem die Vermögensgegenstände – im Fall von unbeweglichem Vermögen – belegen sind,

oder

b)

ein Ehegatte die geltenden Anforderungen an die Publizität oder Registrierung des ehelichen Güterstands eingehalten hat, die vorgesehen sind im Recht des Staates,

i) dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten und dem Dritten anzuwenden ist,
ii) in dem der vertragschließende Ehegatte und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
iii) in dem die Vermögensgegenstände – im Fall von unbeweglichem Vermögen – belegen sind.

(3) Kann ein Ehegatte das auf seinen ehelichen Güterstand anzuwendende Recht einem Dritten nach Absatz 1 nicht entgegenhalten, so unterliegen die Wirkungen des ehelichen Güterstands gegenüber dem Dritten dem Recht des Staates,

a) dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten und dem Dritten anzuwenden ist oder
b) in dem die Vermögensgegenstände – im Fall von unbeweglichem Vermögen – belegen sind oder, im Fall eingetragener Vermögenswerte oder im Fall von Rechten, in dem diese Vermögenswerte oder Rechte eingetragen sind.

A. Wirkungen gegenüber Dritten (Abs 1).

 

Rn 1

Ungeachtet des Art 27 lit f darf ein Ehegatte in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten u einem oder beiden Ehegatten das Recht des Güterstatuts dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte davon Kenntnis oder hätte sie haben müssen. Dabei kommt es auf das im konkreten Fall maßgebende Güterstatut an. Allerdings ist keine Kenntnis des Inhalts des Güterrechts zu verlangen. Kenntnis u der Maßstab der gebührenden Sorgfalt sind autonom zu bestimmen. Schädlich ist bereits fahrlässige Unkenntnis (Weber DNotZ 16, 659, 687). Man könnte daran denken, dass der Dritte im Hinblick auf eine ausl Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten mit der Anwendung ausl Rechts rechnen musste. Die Vorschrift erfasst etwa die Schlüsselgewalt (§ 1357). Der ebenfalls dem Verkehrsschutz dienende Art 16 EGBGB ist aufgehoben worden.

B. Kenntnis (Abs 2).

 

Rn 2

In zwei Fällen wird unwiderleglich davon ausgegangen, dass der Dritte Kenntnis von dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht hat, nämlich, wenn es sich um eines von mehreren bestimmtes Rechten handelt (II lit a) oder die Anforderungen an die Publizität oder Registrierung des ehelichen Güterstands eingehalten wurden (II lit b). Letztere Alternative ist lex specialis zu lit a (Dutta FamRZ 16, 1973, 1982).

 

Rn 3

Es genügt die Einhaltung des Rechts, das auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten u dem Dritten anzuwenden ist (Geschäftsstatut; II lit a, i). Ferner reicht die Einhaltung des Rechts des Staates aus, in dem der vertragschließende Ehevgatte u der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (II lit a, ii). Schließlich genügt im Fall von unbeweglichem Vermögen (wohl iSd lex rei sitae) die Beachtung des Rechts des Staates der Belegenheit der Vermögensgegenstände (II lit a, iii).

 

Rn 4

Kenntnis wird auch dann angenommen, wenn die Publizitäts- oder Registrierungsanforderungen von einem der Ehegatten eingehalten worden sind (II lit b). Dabei genügt die Einhaltung einer von drei Rechtsordnungen. Dies führt zur Annahme von Kenntnis nur dann, wenn bei einem inländischen Grundstück eine Eintragung erfolgt ist (Kroll-Ludwigs GPR 16, 231, 239).

 

Rn 5

Es genügen die Anforderungen des Rechts, das auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten u dem Dritten anzuwenden ist (Geschäftsstatut; II lit b, i). Ferner reicht die Beachtung des Rechts des Staates aus, in dem der vertragschließende Ehegatte u der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (II lit b, ii). Schließlich genügt die Einhaltung des Rechts des Staates, in dem die Vermögensgegenstände – im Fall von unbeweglichem Vermögen – belegen sind (II lit b, iii).

C. Wirkungen (Abs 3).

 

Rn 6

Kann ein Ehegatte das auf den Güterstand anzuwendende Recht einem Dritten nicht entgegenhalten, so führt dies zu einem ›Ersatzgüterstatut‹ (Dutta FamRZ 16, 1973, 1982). Danach unterliegen die Güterstandswirkungen gegenüber dem Dritten drei verschiedenen Rechten. Es kommt auf das Recht an, das auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten u dem Dritten anzuwenden ist (Geschäftsstatut; III lit a) oder in dem die Vermögensgegenstände – im Fall von unbeweglichem Vermögen – belegen sind (III lit b Alt 1) oder, im Fall eingetragener Vermögenswerte oder von Rechten, in dem diese Vermögens...

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