Gesetzestext

 

(1) Im Sinne dieser Verordnung be zeichnet der Ausdruck

a) ›ehelicher Güterstand‹ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten;
b) ›Vereinbarung über den ehelichen Güterstand‹ jede Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten, mit der sie ihren ehelichen Güterstand regeln;
c)–g) (…)

(2) (…)

A. Begriffsbestimmungen.

 

Rn 1

Entspr der Tradition der europäischen Verordnungen enthält Art 3 in I u II einige Begriffsbestimmungen, welche die einheitliche Auslegung (Vor EuGüVO Rn 3) u Anwendung erleichtern sollen.

B. Einzelne Definitionen.

 

Rn 2

›Ehelicher Güterstand‹ ist verordnungsautonom auszulegen (Erw 18). Der Begriff umfasst sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten u in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten (I lit a). Erfasst werden nicht nur gegenstandsbezogene Regelungen, sondern auch allgemeine vermögensrechtliche Wirkungen (Heiderhoff IPRax 17, 231, 232; Erbarth NZFam 18, 249, 252). Es sind auch nicht nur Bestimmungen gemeint, welche allein für Ehegatten gelten (MüKo/Looschelders Rz 21) oder an einen bestimmten Güterstand anknüpfen (Mankowski NZFam 21, 757, 758 f). Der frühere Art 15 EGBGB ist ganz aufgehoben worden. Zum 1.1.23 hat er einen anderen Inhalt erhalten; Art 14 EGBGB hat nur noch einen Restanwendungsbereich (Mankowski NZFam 21, 757, 760 f). Erfasst wird auch die Auseinandersetzung ehebedingten Miteigentums (s für die Zuständigkeit EuGH C-67/17 Iliev, FamRZ 17, 2009 [LS] m Anm Musseva u Aufs Looschelders IPRax 18, 591 = ECLI:EU:C:2017:459; Mansel/Thorn/Wagner IPRax 18, 121, 133 f).

 

Rn 3

›Vereinbarung über den ehelichen Güterstand‹ ist jede Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten, mit der sie ihren ehelichen Güterstand regeln (I lit b), vgl Art 25 I. Umstr ist, ob nebengüterrechtliche Vereinbarungen ohne spezifischen familienrechtlichen Gehalt nicht unter I lit b fallen (so BRHP/Wiedemann Rz 11) oder noch davon erfasst werden (Sanders FamRZ 18, 978, 983). Güterrechtlich ist das nach islamischen Vorstellungen vereinbarte Brautgeldversprechen einzuordnen, s Art 27 Rn 9.

 

Rn 4

Das Gericht wird in Art 3 II definiert. Die VO will den verschiedenen Systemen zur Regelung von Ehegütersachen in den MS Rechnung tragen (Erw 29). Der Begriff ›Gericht‹ ist daher weit auszulegen, so dass nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern auch Notare oder Registerbehörden u Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen MS in bestimmten Güterrechtssachen solche Funktionen ausüben. Alle Gerichte iSd VO sind an die Zuständigkeitsregeln der Art 4 ff gebunden. ›Gericht‹ erfasst hingegen keine nichtgerichtlichen Behörden, die nach innerstaatlichem Recht befugt sind, sich mit Güterrechtssachen zu befassen, wenn sie – wie häufig Notare – keine gerichtlichen Funktionen ausüben (Erw 29).

 

Rn 5

Die VO will es allen Notaren, die in den MS für Güterrechtssachen zuständig sind, ermöglichen, diese Zuständigkeit auszuüben. Ob die Notare durch die Zuständigkeitsregeln der VO gebunden sind, hängt davon ab, ob sie vom Begriff ›Gericht‹ iSd Art 3 II erfasst werden (Erw 29). Die Urkunden nicht als Gericht fungierender Notare unterliegen den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Urkunden nach Art 58 f (Erw 31).

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