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Die Anerkennung, Vollstreckbarkeit u Vollstreckung von Entscheidungen werden in Kap IV (Art 36–57) geregelt (Durchführungsbestimmungen in §§ 4–10, 15–26 IntGüRVG). Die in einem MS ergangenen Entscheidungen werden in den anderen MS anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, also ipso iure (Art 36 I). Es gilt der Grundsatz der Wirkungserstreckung. Die anzuerkennenden Entscheidungen sind die des Art 3 I lit d. Taucht die Anerkennungsfrage in einem Rechtsstreit nur vorfrageweise auf, so kann das Gericht inzidenter über die Anerkennung entscheiden (Art 36 III). Kap V (Art 58–60) beschäftigt sich mit öffentlichen Urkunden u gerichtlichen Vergleichen (Durchführungsbestimmungen in §§ 31, 32 IntGüRVG). Eine in einem MS errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen MS die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat (dazu Art 3 I lit f) oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung (Art 58 I UA 1).

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