Gesetzestext

 

(1) Die Partner oder künftigen Partner können das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern dieses Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft und es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

a) das Recht des Staates, in dem die Partner oder künftigen Partner oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, oder
b) das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner oder künftigen Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
c) das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.

(2) Sofern die Partner nichts anderes vereinbaren, gilt eine während der Partnerschaft vorgenommene Änderung des auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.

(3) Eine rückwirkende Änderung des anzuwendenden Rechts nach Absatz 2 darf die Ansprüche Dritter, die sich aus diesem Recht ableiten, nicht beeinträchtigen.

 

Rn 1

Art 22 EuPartVO lässt auch eine Rechtswahl bereits vor Eintragung der Partnerschaft zu (Kroll-Ludwigs NZFam 16, 1061, 1064 f). Die Vorschrift entspricht Art 22 EuGüVO. Verlangt wird, dass das gewählte Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft (I). Man wird nicht verlangen müssen, dass besondere güterrechtliche Regeln bereitgestellt werden. Fraglich ist aber, ob jedenfalls ein sachrechtlicher Ausschluss jeglichen güterrechtlichen Ausgleichs entgegen steht (so Coester, in Dutta/Weber 111, 116; Grüneberg/Thorn Rz 3; anders Uitz ZfRV 19, 213, 227 f). Dafür, dass bereits das Kennen der eingetragenen Partnerschaft genügt (Dutta FamRZ 16, 1973, 1981; Rudolf ZfRV 17, 171, 176), spricht, dass eine Differenzierung der einzelnen Partnerschaftstypen nicht in der VO angelegt ist.

 

Rn 2

Gewählt werden darf das Recht des Staates, in dem die Partner oder künftigen Partner oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat (I lit a). Wählbar ist auch das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner oder künftigen Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (I lit b). Die Behandlung der mehrfachen Staatsangehörigkeit wird als ›Vorfrage‹ angesehen, die sich nach nationalem Recht richten soll (Erw 49). Gewählt werden kann schließlich das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (I lit c). Das Gründungsrecht der Partnerschaft würde zwar kraft objektiver Anknüpfung ohnehin zur Anwendung kommen. Seine Wahl schließt aber ein mögliches Eingreifen der Ausweichklausel des Art 26 II aus.

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