Rn 1

Art 26 I EuPartVO entspricht Art 26 I EuGüVO, verwendet allerdings einen anderen Anknüpfungspunkt. Auf die güterrechtlichen Wirkungen ist das Recht des Staates anzuwenden, nach dessen Recht die verbindliche Eintragung zur Begründung der Partnerschaft vorgenommen wurde (Erw 48). Es gilt daher das Gründungsrecht. Das Güterstatut ist unwandelbar (Hausmann I Rz 183).

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