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Die Ausweichklausel des Art 26 II EuPartVO entspricht Art 26 III EuGüVO. Das Ausweichen auf das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ist aber nur dann möglich, wenn dieses güterrechtliche Wirkungen für die Partnerschaft vorsieht. Sie dürfen hinter denen des Registerstaats zurück bleiben (Coester, in Dutta/Weber 111, 119). Teils verlangt man, dass auf sachrechtlicher Ebene ein Güterecht für Partnerschaften vorhanden ist (J Weber DNotZ 16, 659, 694; Hausmann I Rz 185). Nach aA ist lediglich erforderlich, dass das nach der Ausweichklausel anwendbare Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft kennt (Rudolf ZfRV 17, 171, 179).

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