Gesetzestext

 

(1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.

(2) Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, auf Antrag eines der Partner entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden ist, für die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft gilt, sofern das Recht dieses anderen Staates güterrechtliche Wirkungen an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft und sofern der Antragsteller nachweist, dass

a) die Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt über einen erheblich langen Zeitraum in diesem Staat hatten und
b) beide Partner auf das Recht dieses anderen Staates bei der Regelung oder Planung ihrer güterrechtlichen Beziehungen vertraut hatten.

Das Recht dieses anderen Staates gilt ab dem Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, es sei denn, ein Partner ist damit nicht einverstanden. In diesem Fall gilt das Recht dieses anderen Staates ab Begründung des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat.

Die Anwendung des Rechts des anderen Staates darf die Rechte Dritter, die sich auf das nach Absatz 1 anzuwendende Recht gründen, nicht beeinträchtigen.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Partner vor der Begründung ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat eine Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft getroffen haben.

A. Staat der Begründung.

 

Rn 1

Art 26 I EuPartVO entspricht Art 26 I EuGüVO, verwendet allerdings einen anderen Anknüpfungspunkt. Auf die güterrechtlichen Wirkungen ist das Recht des Staates anzuwenden, nach dessen Recht die verbindliche Eintragung zur Begründung der Partnerschaft vorgenommen wurde (Erw 48). Es gilt daher das Gründungsrecht. Das Güterstatut ist unwandelbar (Hausmann I Rz 183).

B. Ausweichklausel.

 

Rn 2

Die Ausweichklausel des Art 26 II EuPartVO entspricht Art 26 III EuGüVO. Das Ausweichen auf das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ist aber nur dann möglich, wenn dieses güterrechtliche Wirkungen für die Partnerschaft vorsieht. Sie dürfen hinter denen des Registerstaats zurück bleiben (Coester, in Dutta/Weber 111, 119). Teils verlangt man, dass auf sachrechtlicher Ebene ein Güterecht für Partnerschaften vorhanden ist (J Weber DNotZ 16, 659, 694; Hausmann I Rz 185). Nach aA ist lediglich erforderlich, dass das nach der Ausweichklausel anwendbare Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft kennt (Rudolf ZfRV 17, 171, 179).

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