Gesetzestext
Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderem
a) | die Einteilung des Vermögens eines oder beider Partner in verschiedene Kategorien während und nach der eingetragenen Partnerschaft, |
b) | die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere, |
c) | die Haftung des einen Partners für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen, |
d) | die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Partner in Bezug auf das Vermögen, |
e) | die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, |
f) | die Wirkungen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten und |
g) | die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft. |
Rn 1
Art 27 EuPartVO über die Reichweite des anzuwendenden Rechts entspricht Art 27 EuGüVO.
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