Rn 51

Der Gläubiger kann aber nach Ablauf der dem Schuldner gesetzten Frist (vgl Rn 15 ff) auch zunächst von einem Rücktritt absehen und auf seinem Leistungsanspruch bestehen; hierin liegt kein Verzicht auf das Rücktrittsrecht (Rn 49 und MüKo/Ernst Rz 291). Neben den Leistungsanspruch treten dann Ansprüche auf Ersatz von Verzugs- und Begleitschäden sowie auf Verzugszinsen. Der so entstehende Schwebezustand kann für den Schuldner sehr belastend sein, weil er sich einerseits weiter um die Erbringung der Leistung bemühen und andererseits stets mit einem (jetzt fristlosen) Rücktritt rechnen muss (krit MüKo/Ernst Rz 153 mw Angaben zur Kritik; dazu H. Hanau NJW 07, 2806). Auch § 350 nutzt dem Schuldner nichts, weil es sich um kein vertragliches Rücktrittsrecht handelt. Gegen eine Verzögerung des Rücktritts durch den Gläubiger hilft außer der Verwirkung am ehesten § 314 III analog, wenn noch Leistungen zu erbringen sind (MüKo/Ernst Rz 156; zust Grüneberg/Grüneberg Rz 33; aA Gsell FS U. Huber [06], 299, 302).

 

Rn 52

Wegen der Verjährung gilt § 218: Der Rücktritt kann als Gestaltungsrecht zwar nicht selbst verjähren. Er ist aber unwirksam, wenn der das Rücktrittsrecht begründende Anspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

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