Rn 1

§ 323 beschränkt sich auf die Verletzung von Leistungspflichten, also solche, die eine Veränderung der Güterlage herbeiführen sollen (vgl § 241 Rn 14 ff). Daneben gibt es aber in Verträgen auch Schutzpflichten, durch die das Integritätsinteresse des Gläubigers gewahrt werden soll (vgl § 241 Rn 14). Eine Verletzung dieser Pflichten braucht das Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zu beeinträchtigen, so dass § 323 unanwendbar ist. Er passt aber auch sachlich nicht: Eine Fristsetzung wäre bei der Verletzung von Schutzpflichten idR sinnlos, und der Gläubiger benötigt oft auch kein Rücktrittsrecht, wenn er die Leistung mangelfrei erhält. Daher stellt § 324 (viel enger) darauf ab, ob dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist (vgl für Dauerschuldverhältnisse § 314 I 2). Für Schadensersatzansprüche findet sich eine entspr Vorschrift in § 282.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?