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Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 14 I DIRL. Sie findet ihr legistisches Vorbild in § 437; ihr Hauptzweck besteht darin, dem Rechtsverkehr einen Überblick über die Rechtsbehelfe des Verbrauchers im Falle eines Mangels zu geben. Die eigentlichen Rechtsgrundlagen finden sich nicht hier, sondern in den Vorschriften, auf die jew in Nr 1–3 verwiesen wird.

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