Gesetzestext

 

(1) 1Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. 2Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. 3Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. 2Dies gilt nicht, wenn die Inhalte

1. außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben,
2. ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen,
3. vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
4. vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.

(3) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. 2Dies gilt nicht für Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. 3Die Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

A. Funktion.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Nutzung des digitalen Produkts und den Umfang der Nutzungsmöglichkeiten der Inhalte des Verbrauchers durch den Unternehmer im Zeitraum nach der Vertragsbeendigung.

B. Weitere Nutzung des digitalen Produkts, I.

 

Rn 2

Eine Rückübermittlung des Geleisteten ist im Kontext digitaler Produkte nur dann sinnvoll, wenn dieses auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt worden war (§ 327o V 1). Daher enthält I 1, der Art 17 I DIRL umsetzt, die Verpflichtung des Verbrauchers, nach der Vertragsbeendigung die weitere Nutzung des digitalen Produkts und dessen Weitergabe zu unterlassen. Nach ErwGr 72 DIRL muss der Verbraucher dabei auch aktiv Sorge dafür tragen, naheliegende Zugangsmöglichkeiten für Dritte zu unterbinden und dazu digitale Inhalte ggf zu löschen. I 2 gewährt dem Unternehmer spiegelbildlich zu I 1 das Recht zur Unterbindung der weiteren Nutzung durch den Verbraucher, wobei ihm insb die Möglichkeit der Sperrung des Nutzungskontos des Verbrauchers zukommt (BTDrs 19/27653, 73). Gem I 3 darf aber durch die Maßnahmen des Unternehmers der Anspruch des Verbrauchers aus III nicht beeinträchtigt werden.

C. Verwendung der iRd Nutzung des digitalen Produkts bereitgestellten oder erstellten Inhalte des Verbrauchers, II.

 

Rn 3

Die Regelung in II 1, welcher der Umsetzung von Art 16 III DIRL dient, bezieht sich lediglich auf nicht personenbezogene Daten; im Hinblick auf personenbezogene Daten iSd Art 4 Nr 1 DSGVO ergeben sich die Rechte und Pflichten von Unternehmer und Verbraucher abschließend aus der DSGVO (BTDrs 19/27653, 72).

I. Grundsatz der Unterlassungspflicht, II 1.

 

Rn 4

Der Unternehmer darf die Inhalte, die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen, da es an einer vertraglichen Legitimation hierfür nunmehr fehlt.

II. Ausn von der Unterlassungspflicht, II 2.

 

Rn 5

Doch gibt es Konstellationen, in denen der Unternehmer Inhalte des Verbrauchers, welche keine personenbezogenen Daten sind, weiter nutzen darf. Diese zählt II 2 in Umsetzung von Art 16 III DIRL abschließend auf.

1. Nr 1.

 

Rn 6

Der Unternehmer darf Inhalte des Verbrauchers weiter nutzen, wenn diese ausschließlich im Kontext des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts einen Nutzen haben (zB ein vom Unternehmer vorgegebenes und vom Verbraucher lediglich ausgewähltes Profilbild für den Charakter eines Computerspiels).

2. Nr 2.

 

Rn 7

Gleiches gilt, wenn sich deren Verwendungsmöglichkeiten ausschließlich auf das betroffene digitale Produkt beschränken (zB vom Nutzer vorgenommene Anpassungen einer Benutzeroberfläche).

3. Nr 3.

 

Rn 8

Eine Weiternutzung ist weiter zulässig, wenn diese vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können. ›Aggregiert‹ bedeutet dabei ›verbunden‹ und ›disaggregiert‹ meint ›getrennt‹ iSe Umkehr der Verbindung (BTDrs 19/27653, 74). Für die Anforderungen an das Vorliegen eines ›unverhältnismäßigen Aufwands‹ kann an die Auslegung des Begriffs ›untrennbar miteinander verbunden‹ in Art 2 II 2 VO (EU) 2018/1807 angeknüpft werden. Demnach kann ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegen, wenn sich der finanzielle Aufwand des Unternehmers durch die erforderlichen Maßnahmen verdoppelt (BTDrs 19/27653, 74). Doch entbindet dieser Richtwert nicht von einer Einzelfallabwägung.

4. Nr 4.

 

Rn 9

Schließlich ist eine Weiternutzung zulässig, wenn die Inhalte vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt und wurden und andere Verbraucher jene weiterhin nutzen können. Aus dem Telos der Norm folgt, dass es sich bei den Personen, die bei der Erstellung der Inhalte mitgewirkt haben, auch um Unternehmer handeln kann, während sich die Möglichkeit der Weiternutzung nur auf Verbraucher bezieht (BTDrs 19/27653, 74).

III. Bereitstellungsanspruch des Verbrauchers, III.

 

Rn 10

Im Hinbli...

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