Rn 6

Die Regelungen in § 327u sind nach IV halbzwingend zugunsten des Unternehmers ausgestaltet; eine solche Ausgestaltung ist in Art 22 I DIRL nicht vorgegeben. Allerdings handelt es sich bei § 327u nicht um eine Eingriffsnorm iSd Art 9 I ROM I-VO, sodass die Regelungen in internationalen Lieferketten durch Rechtswahl gem Art 3 I Rom I-VO ausgehebelt werden können (Spindler MMR 21, 528, 533). Gleiches gilt auch für § 478 (BeckOGK/Arnold § 478 Rz 72) und für das verbraucherschützende Widerrufsrecht aus § 312g I (Erman/Stürner Art 9 Rom I-VO Rz 19).

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