Rn 4

Auch bei der direkten Stellvertretung kann ein am Vertragsschluss Unbeteiligter vertragliche Leistungsansprüche erhalten. So können etwa die Eltern einen Vertrag über die ärztliche Behandlung ihres Kindes als Vertreter des Kindes oder im eigenen Namen auf Leistung an das Kind schließen. Für die erste Alternative ist Vertretungsmacht nötig; andererseits können dem Dritten aber auch Verpflichtungen auferlegt werden. Dies spricht für die Bejahung der zweiten Alternative: Der Arzt wird idR eine Eigenverpflichtung der Eltern wollen, und diese werden damit redlicherweise einverstanden sein, weil sie dem Kind die Behandlung als Unterhalt schulden.

 

Rn 5

Gleiches gilt auch bei anderen Verträgen der Eltern für das Kind über eine als Unterhalt geschuldete Leistung (zB Beförderung, Ferienaufenthalt usw). Anders liegt es dagegen bei Verträgen über die Verwaltung des Kindesvermögens.

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