Rn 14

Hinsichtlich der Person des Dritten ist die Rspr großzügig; jedenfalls genügt ein Nasciturus (vgl § 331 II). Darüber hinaus braucht der Dritte beim Abschluss des ihn berechtigenden Vertrages noch nicht einmal gezeugt zu sein (BGHZ 129, 297, 305 mN; nach Hamm NJW 13, 1167 soll auch das zu zeugende Kind in den Schutzbereich eines Behandlungsvertrags einbezogen werden, da es ›>Gegenstand’ des Behandlungsvertrags‹ sei); auch eine erst noch zu gründende juristische Person kann genügen. Zudem brauchen Namen und Zahl der Dritten zunächst nicht festzustehen. Entspr dem Vor §§ 328–335 Rn 9 Gesagten wird man auch eine Vielzahl von Personen zulassen können, wenn sich dadurch das erkennbar geschuldete Ausmaß der Leistung nicht erhöht (vgl BGHZ 159, 1, 9 f). Allerdings müssen die erfassten Dritten spätestens bei Fälligkeit der Leistung bestimmbar sein (zB der ›jeweilige Endabnehmer‹, BGHZ 75, 75, 78 f). Auch ein in gleichgeschlechtlicher nichtehelicher Lebensgemeinschaft gezeugtes Kind kann Dritter sein und damit aus der Vereinbarung der Lebenspartner einen Unterhaltsanspruch ableiten (Brandbg NJW 21, 1889 [OLG Brandenburg 26.10.2020 - 9 UF 178/20]). Dritter kann auch ein Grundstückeigentümer eines Hinterliegergrundstücks sein (Hambg 20.11.20 – 6 U 106/14).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge