Rn 1

Die wesentliche Bedeutung des § 331 liegt in I. Dieser stellt seinem Wortlaut nach nur eine Vermutung für den Zeitpunkt auf, zu dem der Dritte das ihm zugewendete Recht erwerben soll: Wird die Leistung erst nach dem Tod des Versprechensempfängers fällig, soll der Dritte seinen Anspruch auch erst mit diesem Tod erwerben. Er hat also vorher noch keine Rechtsstellung, die er seinerseits vererben könnte (MüKo/Gottwald Rz 1). Doch vgl jetzt § 159 III VVG.

 

Rn 2

Viel wichtiger als diese Vermutung ist aber eine andere Folgerung, welche die hM und insb eine stRspr aus I zieht: Der Erwerb des Dritten vollziehe sich nach Schuldrecht, nicht nach Erbrecht. Daher brauche bei schenkweiser Zuwendung die Form von § 2301 nicht eingehalten zu werden; der Anspruch bleibe außerhalb des Nachlasses (so etwa BGHZ 41, 95, 96 mN; 157, 79, 82 ff; MüKo/Gottwald Rz 4; Grüneberg/Grüneberg Rz 1; zur ›Schenkungslösung‹ auch Wall ZEV 11, 3).

 

Rn 3

Gegen diese hM sprechen mehrere starke Gründe (vgl Medicus/Petersen BürgR Rz 396 f). Denn sie höhlt die Formstrenge des Erbrechts aus und macht es möglich, Zuwendungen an eine andere Person durch mündliche Vereinbarung des Erblassers mit einem Dritten zu bewirken. Va aber stört sie die Rangfolge der Nachlassverbindlichkeiten gem den §§ 39, 325 ff InsO: Der durch § 331 Begünstigte geht sogar den Pflichtteilsberechtigten vor, die sich erst über die §§ 2325, 2329 behelfen müssen. Endlich führt die Rückabwicklung über das Valutaverhältnis (u. Rn 7) zu Zufallsergebnissen.

 

Rn 4

BGHZ 66, 8, 12 f sieht diese Bedenken allerdings und räumt auch ein, das Gesetz habe die Abgrenzung ggü § 2301 nicht eindeutig geregelt (vgl weiter BGHZ 98, 226, 232 f). Zwar nimmt der BGH für seine Lösung noch nicht den Rang von Gewohnheitsrecht in Anspruch. Aber er sieht in der Rspr einen ›Vertrauenstatbestand, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe‹ (BGHZ 66, 8, 13). Weil danach eine Änderung der Rspr kaum zu erwarten ist, basiert die folgende Kommentierung auf diesem Ansatz.

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