Rn 1

Die Draufgabe war früher in der Landwirtschaft und bei der Anheuerung von Seeleuten verbreitet; heute kommt sie kaum noch vor. Ihr Name erweckt den Eindruck, als bedeute sie eine zusätzliche Leistung. Dem Gesetz liegt aber eine andere Auffassung zu Grunde: Sie soll nur ein Zeichen für den Vertragsabschluss und kein Reugeld (§ 353) darstellen (§ 336); sie ist auf die Leistung anzurechnen und bei Aufhebung des Vertrages zurückzugeben (§ 337). Behalten darf der Empfänger die Draufgabe nur bei einer vom Geber zu vertretenden Nichtdurchführung des Vertrages, selbst dann aber ggf nur unter Anrechnung auf einen Schadensersatzanspruch (§ 338). Insgesamt schützt diese Regelung den Geber.

 

Rn 2

Zu unterscheiden ist die Draufgabe von der bei Teilzahlungsgeschäften vielfach üblichen Anzahlung; diese ist gleichsam nur die erste Rate der Gegenleistung.

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