Gesetzestext

 

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

Rn 1

Die zwingende (§ 40 1) Vorschrift gilt entspr für OHG, KG, GbR, nichtrechtsfähigen Verein, Erben- und Bruchteilsgemeinschaft sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts und verhindert Interessenkollisionen bei der Beschlussfassung, allerdings ohne einen allg Stimmrechtsausschluss bei Interessenkollisionen (KG KGR Berlin 05, 590). Das Stimmverbot gilt für Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, geschäftsähnliche Handlungen und in Fällen des Richtens in eigener Sache, wenn etwa über die Abberufung eines Organmitglieds oder die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund oder den Vereinsausschluss abgestimmt wird (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1503 ff, 1518 ff). Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen und umfasst auch den einstweiligen Rechtsschutz, die Vollstreckung und schiedsgerichtliche Verfahren (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1513 f). Soweit von den zur Abstimmung gestellten Maßnahmen lediglich Verwandte oder Ehegatten des Mitglieds betroffen sind, besteht nur ein Stimmverbot, wenn die Satzung es bestimmt (§ 40 1). Dagegen ist das Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der Beschl eine Vereinigung betrifft, die das Mitglied beherrscht oder für deren Schulden es persönlich haftet (BGHZ 68, 107, 110; 56, 47, 53 f; BRHP/Schöpflin Rz 9).

 

Rn 2

Ausgeschlossen ist nur das Stimmrecht, nicht das Teilnahmerecht und das Recht, sich an der Aussprache in der Mitgliederversammlung zu beteiligen (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 5). Eine entgegen § 34 abgegebene Stimme ist nichtig und wird nicht mitgezählt (BGHZ 104, 66, 75).

 

Rn 3

Bei Wahlen mit eigener Kandidatur darf das Mitglied mitstimmen, ebenso wenn es um seinen Ausschluss (KG NJW-RR 14, 1185 [KG Berlin 03.03.2014 - 12 W 73/13]), die Abwahl oder die Abberufung aus der Organstellung ohne wichtigen Grund geht.

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