Gesetzestext

 

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

 

Rn 1

Die §§ 339–341 gehen davon aus, die Vertragsstrafe bestehe in Geld. Sie sollen aber nach § 342 1 auch bei anderen Strafleistungen anwendbar sein (die §§ 343–345 gelten für sie ohnehin). Unanwendbar sollen nur die §§ 340 II, 341 II sein, weil eine Verrechnung des Schadensersatzes gegen eine nicht in Geld bestehende Strafleistung schwierig sein könnte. Doch ist das abdingbar (MüKo/Gottwald Rz 4).

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