Rn 16

Das selbstständige Strafversprechen unterscheidet sich von der echten Vertragsstrafe durch das Fehlen einer Primärpflicht und also auch der Akzessorietät (vgl Vor §§ 339–345 Rn 1): Die Strafe wird nicht für die Nicht- oder Schlechterfüllung einer Verbindlichkeit (also für eine Pflichtverletzung) versprochen, sondern für die (nicht geschuldete) Vornahme oder Unterlassung einer Handlung. Erheblich eingeschränkt wird diese Möglichkeit freilich durch den (anwendbaren: BGH NJW 80, 1622, 1623 [BGH 06.02.1980 - IV ZR 141/78]) § 344.

 

Rn 17

In der Praxis begegnet das selbstständige Strafversprechen wohl va im Arbeitsrecht. MüKo/Gottwald Rz 32 will dort arbeitsrechtliche Rückzahlungsklauseln bei Gratifikationen und ähnlichen Sonderleistungen des Arbeitgebers unterbringen, die bei einer baldigen Kündigung des Arbeitnehmers wirksam werden sollen. Einen Anwendungsfall können auch Verfallabreden bilden (zB für die Nichtannahme eines Verkaufsantrags, RGZ 95, 199). Dass es auch Zusagen im Bereich gesellschaftlicher Konventionen sichern soll (so MüKo/Gottwald Rz 32), erscheint ungewöhnlich (zB eine Strafe für die Ablehnung einer Einladung): Hier wirken eher gesellschaftliche Sanktionen.

 

Rn 18

Geregelt wird für das selbstständige Strafversprechen in II nur die Anwendbarkeit von I. Doch können uU für selbstständige Strafversprechen auch andere Normen aus den §§ 339 ff entspr angewendet werden (so § 339, RGZ 95, 199).

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