Gesetzestext

 

Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.

 

Rn 1

Die Vorschrift will verhindern, dass durch ein Strafversprechen indirekter Rechtszwang ausgeübt wird, wo ein unmittelbarer Erfüllungszwang ausgeschlossen ist. Deutlichstes Bsp bildet § 1297 II: Die Eheschließung, zu der man sich nicht wirksam verpflichten kann, soll auch durch ein Strafversprechen nicht mittelbar erzwungen werden können. Das zeigt zugleich, dass es sich nicht um ein rechtswidriges (zB die Begehung einer Straftat) oder sonst wie unangemessenes Verhalten zu handeln braucht. Unwirksam sind etwa auch Strafversprechen, mit denen die Erfüllung einer Spiel- oder Wettschuld, eines formnichtigen Vertrages (BGH NJW 70, 1915 [BGH 01.07.1970 - IV ZR 1178/68]) oder einer versprochenen Erbeinsetzung (§ 2302) gesichert werden sollen.

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