Gesetzestext

 

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.

 

Rn 1

BGH NJW 69, 875 [BGH 29.01.1969 - IV ZR 545/68] mN bezeichnet es als eine ›allg anerkannte Beweislastregel, dass der Verpflichtete die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, die in einem positiven Tun besteht, beweisen muss, und zwar auch dann, wenn sich an die Nichterfüllung oder die nicht rechtzeitige Erfüllung ungünstige Rechtsfolgen knüpfen, die der Gläubiger geltend macht‹. Dem entspricht § 345. Ebenso ergibt er, dass der Gläubiger die Zuwiderhandlung zu beweisen hat, wenn ein Unterlassen geschuldet ist.

 

Rn 2

Allemal zu beweisen hat der Gläubiger das Versprechen der Strafe und die objektiven Voraussetzungen des Verfalls nach § 339. Gleichfalls beweisen muss er bei §§ 340 II, 341 II einen von ihm eingeklagten, über die Strafe hinausgehenden Schaden.

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