Rn 6

Statt der Rückgewähr oder Herausgabe kommt nach II 1 Wertersatz in drei Fallgruppen in Betracht (Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 11; Bartels AcP 215, 203): (1.) Die Natur des Erlangten schließt eine Rückgewähr oder Herausgabe aus, Nr 1. Das trifft zB zu für Dienstleistungen, Unterlassungen oder manche Werkleistungen, auch für die bloße Nutzung einer Sache, vgl § 346 2 aF.

 

Rn 7

(2.) Der Empfänger hat den Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet, Nr 2. Bei Verschulden hatte das früher idR den Rücktritt ausgeschlossen, § 351 aF, nach § 352 aF auch ohne Verschulden. Der neue Text ergibt, dass der Rücktritt möglich bleibt und der Gläubiger mit dem Wertersatz vorlieb nehmen muss (näher Kohler AcP 214, 362).

 

Rn 8

(3.) Der empfangene Gegenstand hat sich verschlechtert oder ist untergegangen, ohne dass dies durch den Empfänger veranlasst zu sein braucht. Dem stehen gleich andere Gründe für die Unmöglichkeit der Herausgabe, etwa ein Verlust der Sache. Ausgenommen ist lediglich die Verschlechterung, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (nicht den späteren Gebrauch) entstanden ist. Diese kann zB bei Kleidung oder Möbeln den Wert erheblich mindern. Der Wertersatz setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass es dem Schuldner unmöglich sein muss, den empfangenen Gegenstand in der ursprünglichen Form zurückzugeben (BGHZ 178, 182 Rz 18; BGH 9.2.21 – VIII ZR 316/19 Rz 10).

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