Gesetzestext

 

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

A. Begriff.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für alle mitgliedschaftlich strukturierten juristischen Personen des Privatrechts sowie für Personengesellschaften. Ein Sonderrecht ist eine auf satzungsmäßiger Grundlage beruhende unentziehbare bevorzugte individuelle Rechtsstellung, die über die allg Rechtsstellung des Mitglieds hinausgeht (BGH ZIP 13, 68 Rz 37; näher Beuthien ZGR 14, 24), dessen Begründung aber nicht stets der Zustimmung aller nichtprivilegierten Mitglieder bedarf (Nürnbg DNotI-Report 21, 125). Beispiele sind Mehrfachstimmrechte, Recht auf Mitgliedschaft im Vorstand, auf Bestellung von Vorstandsmitgliedern, auf Beitragsermäßigung (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 4), uU Ehrenpräsidentschaft (Saarbr NZG 19, 1306 [OLG Saarbrücken 20.08.2019 - 5 W 43/19]).

 

Rn 2

Sonderrechte sind von Drittgläubigerrechten zu unterscheiden, bei denen das Mitglied dem Verein wie jeder Dritte ggü tritt, zB wenn es mit dem Verein einen Vertrag geschlossen hat. Mitgliedschaftliche Rechte, die aus der allg Vereinsmitgliedschaft folgen und allen Mitgliedern zustehen, sind keine Sonderrechte (zB Stimmrecht); ebenso wenig mitgliedschaftliche Rechte, die vom Bestand der Mitgliedschaft unabhängig sind, wenn sie einmal entstanden sind (Anspruch auf festgestellten Gewinnanteil, Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung der Mitgliedschaft, s. iE Reichert/Wagner Kap 2 Rz 798 ff).

B. Schutz.

 

Rn 3

Jede sich auf das Sonderrecht (auch mittelbar) nachteilig auswirkende Maßnahme des Vereins ist eine Beeinträchtigung. Mit vorheriger Zustimmung (§ 182) des Betroffenen ist die Beeinträchtigung wirksam, andernfalls bis zur Genehmigung durch den Sonderrechtsinhaber schwebend, nach ihrer Verweigerung endgültig unwirksam. Bei Verletzung des Sonderrechts durch den Verein haftet dieser (§ 280 I). Der Inhaber kann die Unwirksamkeit des Beschlusses und den (Fort-)Bestand seines Sonderrechts gerichtlich feststellen lassen (§ 256 ZPO).

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