Rn 2

Auf die wichtigeren gesetzlichen Rücktrittsrechte bezieht sich § 350 nicht. Das beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (BTDrs 14/6040, 185) und bedeutet daher keine durch analoge Anwendung von § 350 zu füllende planwidrige Gesetzeslücke. Eine Abhilfe ist auch in den wichtigsten Fällen unnötig, nämlich bei denen der alten Wandlung: Dort hilft § 218 I nach Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs dem Rücktrittsgegner, §§ 438 IV, 634a IV. Ob in den übrigen Fällen § 264 II entspr angewendet werden kann (vgl Grüneberg/Grüneberg Rz 1 sowie Heinrichs Liber Amicorum Eike Schmidt 05, 159, 161), ist zweifelhaft.

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