Gesetzestext

 

1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

A. Vertragliche Rücktrittsrechte.

 

Rn 1

Schon wegen der Vertragsfreiheit kann für die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist vereinbart werden, und das ist zur Vermeidung langdauernder Unsicherheit idR auch zweckmäßig. Wenn eine solche Vereinbarung unterblieben ist, hilft aber § 350: Der Gegner kann dem Berechtigten eine angemessene Frist bestimmen, nach deren Ablauf das Rücktrittsrecht erlischt. Eine unangemessen kurze Frist setzt idR die angemessene längere in Lauf (vgl § 323 Rn 19).

B. Gesetzliche Rücktrittsrechte.

 

Rn 2

Auf die wichtigeren gesetzlichen Rücktrittsrechte bezieht sich § 350 nicht. Das beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (BTDrs 14/6040, 185) und bedeutet daher keine durch analoge Anwendung von § 350 zu füllende planwidrige Gesetzeslücke. Eine Abhilfe ist auch in den wichtigsten Fällen unnötig, nämlich bei denen der alten Wandlung: Dort hilft § 218 I nach Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs dem Rücktrittsgegner, §§ 438 IV, 634a IV. Ob in den übrigen Fällen § 264 II entspr angewendet werden kann (vgl Grüneberg/Grüneberg Rz 1 sowie Heinrichs Liber Amicorum Eike Schmidt 05, 159, 161), ist zweifelhaft.

C. Verzicht, Verwirkung.

 

Rn 3

Unabhängig von § 350 kann auch auf ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist auch konkludent möglich, etwa durch ein mit den Rücktrittsfolgen unvereinbares Verhalten. Weiter ist nach allgemeinen Regeln (vgl § 242 Rn 61 ff) eine Verwirkung möglich, insb wenn beim Rücktrittsgegner ein zu Investitionen führendes Vertrauen auf die Nichtausübung des Rücktrittsrechts geweckt worden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge