Gesetzestext

 

1Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. 2Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.

 

Rn 1

§ 353 erfasst den Fall, dass eine Partei zwar nach Belieben zurücktreten kann, zum Ausgleich aber ein ›Reugeld‹ zahlen muss (keine Vertragsstrafe, weil von einer Pflichtverletzung unabhängig). Dann soll dieses Reugeld spätestens bei der Erklärung des Rücktritts entrichtet werden müssen; andernfalls kann der Gegner die Erklärung wegen der Nichtzahlung unverzüglich (§ 121 I 1) zurückweisen. Hierdurch wird der Rücktritt unwirksam. Das kann der Erklärende aber verhindern, indem er die Zahlung unverzüglich nachholt.

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