Gesetzestext

 

Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

 

Rn 1

§ 354 beabsichtigt einen Schuldnerschutz: Entgegen dem Wortlaut der Verwirkungs- bzw Verfallsklausel soll der Gläubiger, der nicht (oder schlecht) erfüllten Verbindlichkeit nur ein Rücktrittsrecht haben. Doch ist das abdingbar (BGH NJW 72, 1893, 1894 [BGH 29.06.1972 - II ZR 101/70]; für AGB gelten aber § 308 Nr 3 für den Rücktrittsvorbehalt und § 309 Nr 6 für Vertragsstrafen). Eine Vertragsstrafe ist anzunehmen, wenn der Schuldner nicht alle Rechte verlieren, sondern nur einzelne Rechtsnachteile erleiden soll.

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