Rn 14

Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I) beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware zu laufen, II Nr 1a). Zu beachten ist insoweit, dass ein Verbrauchsgüterkauf sich nicht nur auf den Verkauf beweglicher Sachen bezieht (vgl § 474 I 1), sondern auch dann vorliegt, wenn der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat (§ 474 I 2). Beinhaltet zB ein Vertrag über Fernunterricht auch die Lieferung von Schulungsmaterial, beginnt die Widerrufsfrist erst nach Erhalt dieses Materials, vorausgesetzt diesem kommt nicht nur eine ganz untergeordnete Funktion zu (BTDrs 17/12637, 60). Bedeutung kommt dieser Abgrenzung insoweit zu, als für Verträge, die nur Dienstleistungen betreffen, nach der allg Bestimmung des § 355 II 2 die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss zu laufen beginnt (dazu auch BTDrs 17/12637, 61).

 

Rn 15

Werden mehrere Waren in einer einheitlichen Bestellung bestellt, beginnt die Widerrufsfrist, in Ergänzung zu II Nr 1a), erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher die letzte Ware erhalten hat, II Nr 1b). Etwas anderes soll nach BTDrs 17/12637, 61 dann gelten, wenn die Auslegung der Willenserklärung des Unternehmers und des Verbrauchers ergibt, dass trotz des einheitlichen Bestellvorgangs kein einheitlicher, sondern zwei oder mehrere Kaufverträge vorliegen, weil es zB an einem erkennbaren Zusammenhang zwischen den Waren fehlt. Werden die Waren in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert, beginnt die Frist erst mit Erhalt der letzten Teilsendung bzw Stücks zu laufen, II Nr 1c).

 

Rn 16

Bei Verträgen, die auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet sind, kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist darauf an, wann der Verbraucher die erste Lieferung erhalten hat. Dies entspricht § 312d II 2 aF, der jedoch nur für Fernabsatzverträge galt (s dazu auch BTDrs 17/12637, 61).

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