Rn 3

Ratenlieferungsverträge sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, die die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufte Sachen in Teilleistung zum Gegenstand haben, wenn das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist (§ 510 I Nr 1). Weiter sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer dann als Ratenlieferungsvertrag einzustufen, wenn sie die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben (§ 510 I Nr 2, 3), s Kommentierung bei § 510.

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