Rn 7

Nach I beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 II 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gem Art 246 III EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf zu erteilen hat (Art 246 III 3 Nr 1 EGBGB) sowie darauf, dass der Widerruf durch Erklärung ggü dem Unternehmer zu erfolgen hat und keiner Begründung darf (Art 246 III 3 Nr 2 EGBGB). Weiter hat der Unternehmer dem Verbraucher seinen Namen sowie seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen (Art 246 III 3 Nr 3 EGBGB). Darüber hinaus hat der Unternehmer auf Beginn und Dauer der Widerrufsfrist hinzuweisen sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Insb besteht kein Bedürfnis, den Fristbeginn, wie es § 356 II für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge anordnet, bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Ware aufzuschieben (BTDrs 17/12637, 62).

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