Rn 8

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage, nachdem der Verbraucher nach I belehrt wurde. Die Verweisung in II 2 auf § 355 II 2 ist verwirrend und damit als missglückt anzusehen. Für das Erlöschen kommt es nicht darauf an, dass der Unternehmer dem Verbraucher ordnungsgem nach I informiert hat. Insoweit gilt nichts anderes als bei Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (dazu § 356 Rn 18). Herleiten lässt sich dies aus dem Regelungszweck des § 356c, für sämtliche Ratenlieferungsverträge, unabhängig davon welche Vertriebsform diesen zugrunde liegt, eine möglichst einheitliche Regelung zu schaffen (dazu bereits Rn 2).

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