Gesetzestext

 

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

A. Regelungsgegenstand und -zweck.

 

Rn 1

§ 356c wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 355 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), neu ins Gesetz aufgenommen. Die Norm ist im Zusammenhang mit den §§ 510 I, 356 und 357d zu sehen. § 510 I sieht für Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 vor. § 356 legt die Voraussetzungen des Widerrufs sämtlicher Verträge fest, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, darunter auch Ratenlieferungsverträge, denen diese Vertriebsformen zugrunde liegen. § 356c regelt die Voraussetzungen des Widerrufs aller sonstigen Ratenlieferungsverträge, dh von Ratenlieferungsverträgen des stationären Handels (zu diesem Begriff BTDrs 17/12637, 62). Die entsprechenden Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357d geregelt.

 

Rn 2

Die Vorgaben der VRRL gelten für § 356c nicht. Nach der gesetzgeberischen Intention soll § 356c sicherstellen, dass für alle Ratenlieferungsverträgen ein möglichst einheitliches Regelungsregime besteht, unabhängig davon, ob diese im Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen oder im stationären Handel geschlossen wurden (BTDrs 17/12637, 62). Diese Regelungstechnik ist trotz Vollharmonisierung (Art 4 VRRL) unproblematisch, da die Ausdehnung der VRRL auf weitere Vertragstypen nach ErwGr 13 VRRL zulässig ist (s auch § 312 Rn 2).

B. Anwendungsbereich der Norm.

I. Ratenlieferungsverträge.

 

Rn 3

Ratenlieferungsverträge sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, die die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufte Sachen in Teilleistung zum Gegenstand haben, wenn das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist (§ 510 I Nr 1). Weiter sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer dann als Ratenlieferungsvertrag einzustufen, wenn sie die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben (§ 510 I Nr 2, 3), s Kommentierung bei § 510.

II. Verhältnis zu § 356.

 

Rn 4

§ 356c ergänzt § 356 hinsichtlich solcher Ratenlieferungsverträge, die nicht im Fernabsatz oder aber innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.

III. Eingeschränkter Anwendungsbereich nach § 491 II, III.

 

Rn 5

§ 510 III 1 nennt unter Verweis auf § 491 II 2 Nr 1–5, III 2, IV Konstellationen, in denen trotz Vorliegens eines Ratenlieferungsvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 nicht besteht. Folglich findet in diesen Konstellationen § 356c ebenfalls keine Anwendung.

C. Einzelheiten des Widerrufsrechts.

I. Widerrufserklärung, II 1.

 

Rn 6

Der Verbraucher hat den Widerruf des Vertrags ggü dem Unternehmer zu erklären. Aus dem Verweis in II 1 auf § 356 I ergibt sich, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen kann, zur Erklärung des Widerrufs das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und ihm zu übermitteln.

II. Widerrufsfrist.

 

Rn 7

Nach I beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 II 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gem Art 246 III EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf zu erteilen hat (Art 246 III 3 Nr 1 EGBGB) sowie darauf, dass der Widerruf durch Erklärung ggü dem Unternehmer zu erfolgen hat und keiner Begründung darf (Art 246 III 3 Nr 2 EGBGB). Weiter hat der Unternehmer dem Verbraucher seinen Namen sowie seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen (Art 246 III 3 Nr 3 EGBGB). Darüber hinaus hat der Unternehmer auf Beginn und Dauer der Widerrufsfrist hinzuweisen sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Insb besteht kein Bedürfnis, den Fristbeginn, wie es § 356 II für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge anordnet, bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Ware aufzuschieben (BTDrs 17/12637, 62).

III. Erlöschen des Widerrufsrechts, II 2.

 

Rn 8

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage, nachdem der Verbraucher nach I belehrt wurde. Die Verweisung in II 2 auf § 355 II 2 ist verwirrend und damit als missglückt anzusehen. Für das Erlöschen kommt es nicht darauf an, dass der Unternehmer dem Verbraucher ordnungsgem nach I informiert hat. Insoweit gilt nichts anderes als bei Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (dazu § 356 Rn 18). Herleiten lässt sich dies aus dem Regelungszweck des § 356c, für sämtliche Ratenlieferungsverträge, unabhängig davon welche Vertriebsform diesen zugrunde liegt, eine möglichst e...

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