Rn 1

Die Vorschrift wurde zusammen mit § 357e eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Sie enthält ergänzende Regelungen zum Widerrufsrecht, das § 650l für Verbraucherbauverträge (§ 650i I) vorsieht. Strukturelle Vorbilder sind §§ 356c, 356d. Die Norm regelt einerseits den Beginn der Widerrufsfrist (S 1), andererseits die Geltungsdauer des Widerrufsrechts (S 2). Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357e geregelt. Vorgaben der VRRL (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3) bestehen insoweit nicht, da der Verbraucherbauvertrag außerhalb von deren Anwendungsbereich liegt (Art 3 III lit f VRRL; s.a. § 312 II Nr 3).

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