Rn 3

§ 357 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der in III 1–4 grundlegende Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen enthält, die auch für die § 357 unterfallenden Vertriebsformen gelten. Ggü § 355 III 1 enthält I für die Frist zur Rückgewährung der ausgetauschten Leistungen eine spezielle Vorschrift.

 

Rn 4

Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen findet § 357 keine Anwendung, auch wenn diese Verträge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Maßgeblich ist vielmehr § 357b, der für diese Verträge eine abschließende Sonderregelung enthält. Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 357 und § 357c, der sich auf Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, ein langfristiges Urlaubsprodukt sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträgen bezieht (vgl BTDrs 17/12637, 65). Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenlieferungsvertrags iSd § 510 I sind, sofern dieser im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, von § 357 erfasst. Wird ein Ratenlieferungsvertrag widerrufen, der in keiner dieser beiden Vertriebsformen geschlossen wurde, findet § 357d Anwendung (s dazu § 357d Rn 2 ff).

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