Rn 16

Die durch das Gesetz v. 10.8.21 (Rn 1) neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung von Art 13 V–VIII, 14 IIa VRRL. Sie erschöpft sich hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte in einem Verweis auf § 327p, der den Umgang mit digitalen Inhalten nach Vertragsbeendigung regelt.

 

Rn 17

Dies schließt nicht aus, dass ggf weitere in § 357 geregelte Rechtsfolgen des Widerrufs zu beachten sind. So ergibt sich die Pflicht zur Rücksendung digitaler Inhalte auf körperlichen Datenträgern aus § 357 I (BTDrs 19/27655, 31).

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