Rn 11

Der Verbraucher muss sich damit einverstanden erklärt haben, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Lieferung beginnt (II 1 Nr 1). Das darin liegende Leistungsverlangen des Verbrauchers muss ›ausdrücklich‹ erfolgt sein; eine Fiktion dieser Erklärung in den Unternehmer-AGB genügt nicht (Grüneberg/Grüneberg Rz 8). Damit soll verhindert werden, dass der Verbraucher im Ergebnis eine ihm vor dem Widerruf aufgedrängte Dienstleistung vergüten muss.

 

Rn 12

Zu beachten ist § 356 IV: Danach erlischt in Fällen, in denen der Unternehmer bereits vollständig an den Verbraucher geleistet hat, das Widerrufsrecht des Verbrauchers, und dem Unternehmer steht ein Zahlungsanspruch gegen diesen zu. Für einen Wertersatzanspruch des Unternehmers ist dann naturgemäß kein Raum mehr. II 1 Nr 1 erfasst damit diejenigen Fälle, in denen der Unternehmer seine Leistung bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher erst tw erbracht hat.

 

Rn 13

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verlangt II 1 Nr 2 zusätzlich, dass der Verbraucher das Leistungsverlangen dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b S 2) übermittelt hat. Für Fernabsatzverträge bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der Verbraucher dem Unternehmer auch mündlich mitteilen kann, dass er mit der Lieferung beginnen kann. Die strengere Anforderung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach II 1 Nr 2 lässt sich mit dem Überraschungsmoment für den Verbraucher, das diesen Verträgen immanent ist, rechtfertigen.

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