Rn 15

II 2 legt fest, dass der vertraglich bestimmte Gesamtpreis bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Dabei ist grds auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden: Dann ist bei der Berechnung des dem Unternehmer zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen (EuGH 8.10.20, C-641/19 – PE Digital, ECLI:EU:C:2020:808 Rz 28 ff). S für die zeitanteilige Berechnung BGH WM 21, 1714.

 

Rn 16

Liegt der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist nach II 3 der Marktpreis anzusetzen. Art 14 III 3 VRRL spricht von einem ›überhöhten‹, ErwGr 50 VRRL hingegen von einem ›unverhältnismäßigen‹ Gesamtpreis. Wann eine Unverhältnismäßigkeit gegeben ist, muss iR einer Einzelfallabwägung ermittelt werden. Faktoren können – in Anlehnung an die Auslegung der § 275 II, § 343 I oder § 655 – insb der vom Unternehmer betriebene Aufwand und das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers an der Leistung sein. Weiterhin sollen sowohl der Vergleich mit dem Preis, den der betreffende Unternehmer von anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen verlangt als auch der Vergleich mit dem Preis einer von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung, mithin alle Umstände in Bezug auf den Marktwert der erbrachten Dienstleistung, relevant sein (EuGH 8.10.20 – C-641/19 – PE Digital, ECLI:EU:C:2020:808 Rz 36). Feste Wertgrenzen verbieten sich; die Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls unterhalb der Grenze des § 138. Grüneberg/Grüneberg, Rz 10, sieht sie bei einem 20 % über dem Marktpreis liegenden Gesamtpreis erreicht. Eine entsprechende Regelung enthalten § 357b II 4, 5 (dort Rn 5) und § 357e S 3 (dort Rn 6).

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