Rn 3

Die Regelung gilt für Verträge über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers steht nach II 1 unter einer zweifachen Bedingung: Der Verbraucher muss auf diese Rechtsfolge vor Vertragsschluss hingewiesen worden sein (Nr 1), und er muss ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist beginnt (Nr 2). Letzteres setzt voraus, dass der Hinweis nach Nr 1 bereits erfolgt ist (Grüneberg/Grüneberg Rz 3). Der Umfang der Wertersatzpflicht richtet sich nach § 357 (s dort Rn 16 ff).

 

Rn 4

Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen (zum Begriff näher § 506) enthält II 2, 3 eine weitere Sonderregelung. II 2 ordnet für solche Verträge, die unter die Bereichsausnahme des § 506 IV fallen (§ 506 Rn 1), die Geltung von § 357 V–VII und § 357a I, II an. Wertersatz ist für die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (§ 312f III, dort Rn 14) nach II 3 unter den in Rn 3 genannten Voraussetzungen zu leisten. Das Schicksal der Gegenleistung regelt III 4.

 

Rn 5

II 4 legt fest, dass die vertraglich bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Liegt der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist nach II 5 der Marktpreis anzusetzen. Wann eine Unverhältnismäßigkeit gegeben ist, muss im Rahmen einer Einzelfallabwägung ermittelt werden. Feste Wertgrenzen verbieten sich; die Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls unterhalb der Grenze des § 138. Eine entsprechende Regelung enthält § 357a II 2, 3 (dort Rn 15 f).

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