Rn 1

Die Vorschrift wurde als § 357c durch das VRRL-UG, durch die die §§ 355 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 355 Rn 2), neu geschaffen. Die Einfügung eines neuen § 357a durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer entsprechenden Verschiebung sowie zu redaktionellen Folgeänderungen geführt.

 

Rn 2

§ 357d ist im Zusammenhang mit den §§ 510 I, 357 und 356c zu sehen. § 510 I sieht für Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 vor. § 357 legt die Rechtsfolgen des Widerrufs sämtlicher Verträge fest, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, darunter auch Ratenlieferungsverträge, denen diese Vertriebsformen zugrunde liegen. § 357d betrifft die Rechtsfolgen des Widerrufs aller Ratenlieferungsverträgen, die nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, mithin Ratenlieferungsverträge im stationären Handel (zu diesem Begriff BTDrs 17/12637, 62). Die Voraussetzungen dieser Ratenlieferungsverträge sind in § 356c geregelt, der § 357d damit ergänzt.

 

Rn 3

§ 357d verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Widerrufs sonstiger Ratenlieferungsverträge weitgehend auf § 357 (vgl dazu näher Rn 7 ff). Damit gelten für die Rückabwicklung aller Ratenlieferungsverträge für die dadurch entstehenden Kosten und für den Ersatz im Fall von Wertverlusten grds dieselben Regelungen (zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl Rn 9 f). Nichts anderes galt im Ergebnis nach der bisherigen Rechtslage. Danach fanden die Vorschriften über Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte auf in diesen Vertriebsformen geschlossene Ratenlieferungsverträge keine Anwendung. Vielmehr galten für sämtliche Ratenlieferungsverträge §§ 510 I, 355, 357 (vgl § 312d V 1, 2 aF und § 312a aF).

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