Gesetzestext

 

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.

A. Entstehungsgeschichte, Regelungsgegenstand und -zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde als § 357c durch das VRRL-UG, durch die die §§ 355 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 355 Rn 2), neu geschaffen. Die Einfügung eines neuen § 357a durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer entsprechenden Verschiebung sowie zu redaktionellen Folgeänderungen geführt.

 

Rn 2

§ 357d ist im Zusammenhang mit den §§ 510 I, 357 und 356c zu sehen. § 510 I sieht für Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 vor. § 357 legt die Rechtsfolgen des Widerrufs sämtlicher Verträge fest, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, darunter auch Ratenlieferungsverträge, denen diese Vertriebsformen zugrunde liegen. § 357d betrifft die Rechtsfolgen des Widerrufs aller Ratenlieferungsverträgen, die nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, mithin Ratenlieferungsverträge im stationären Handel (zu diesem Begriff BTDrs 17/12637, 62). Die Voraussetzungen dieser Ratenlieferungsverträge sind in § 356c geregelt, der § 357d damit ergänzt.

 

Rn 3

§ 357d verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Widerrufs sonstiger Ratenlieferungsverträge weitgehend auf § 357 (vgl dazu näher Rn 7 ff). Damit gelten für die Rückabwicklung aller Ratenlieferungsverträge für die dadurch entstehenden Kosten und für den Ersatz im Fall von Wertverlusten grds dieselben Regelungen (zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl Rn 9 f). Nichts anderes galt im Ergebnis nach der bisherigen Rechtslage. Danach fanden die Vorschriften über Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte auf in diesen Vertriebsformen geschlossene Ratenlieferungsverträge keine Anwendung. Vielmehr galten für sämtliche Ratenlieferungsverträge §§ 510 I, 355, 357 (vgl § 312d V 1, 2 aF und § 312a aF).

B. Anwendungsbereich der Norm.

I. Ratenlieferungsverträge.

 

Rn 4

Ratenlieferungsverträge sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, die die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufte Sachen in Teilleistung zum Gegenstand haben, wenn das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist (vgl § 510 I Nr 1). Weiter sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer dann als Ratenlieferungsvertrag einzustufen, wenn sie die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben (§ 510 I Nr 2, 3), s die Kommentierung zu § 510.

II. Verhältnis zu § 357.

 

Rn 5

§ 357d ergänzt § 357 hinsichtlich solcher Ratenlieferungsverträge, die nicht im Fernabsatz oder aber innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Daher verweist § 357d umfassend auf § 357.

III. Eingeschränkter Anwendungsbereich nach § 491 II, III.

 

Rn 6

§ 510 III 1 nennt unter Verweis auf § 491 II 2 Nr 1–5, III 2, IV Konstellationen, in denen trotz Vorliegens eines Ratenlieferungsvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 nicht besteht. Folglich findet in diesen Konstellationen § 357d ebenfalls keine Anwendung.

C. Rechtsfolgen des Widerrufs sonstiger Ratenlieferungsverträge.

I. Allgemeines.

 

Rn 7

S 1 und 3 verweisen hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 357 I–IV und VI, so dass grds ein Gleichlauf zu den Rechtsfolgen des Widerrufs von Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, hergestellt wird.

 

Rn 8

Zu beachten ist, dass auf § 357 V, § 357a II und III nicht verwiesen wird. Dass § 357a II und III von dem Verweis in 1 und 3 nicht umfasst sind, erklärt sich damit, dass Ratenlieferungsverträge nur körperliche Sachen umfassen, § 357a II und III sich jedoch auf Verträge über Dienstleistungen bzw über die Lieferung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, beziehen. Ein Verweis auf § 357 V ist deshalb entbehrlich, da S 2 eine § 357 V entsprechende Vorschrift (s dazu Rn 10) und § 357 VII eine Regelung speziell für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, enthält.

II. Rückabwicklung des Vertrags, Wertersatz.

 

Rn 9

§ 357 I–III betreffen die Modalitäten der Rückabwicklung bei Widerruf eines sonstigen Ratenlieferungsvertrags (zB Frist für die Rückgewährung, Zahlungsart bei Rückzahlung von Geldbeträgen). § 357 IV, VI beinhalten Leistungsverweigerungsrechte für den Verbraucher. Wertersatzvorschriften enthält § 357a I. Näher dazu § 357a Rn 4 ff. Der Verbraucher ist nach Art 246 III EGBGB zu unterrichten.

III. Kosten für die Rücksendung.

 

Rn 10

Nach 2 hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen...

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