Gesetzestext

 

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

Rn 1

Die unabdingbare Vorschrift (§ 40 1) verpflichtet das zuständige Organ, also meistens den Vorstand, ggü dem Verein zur Einberufung der Mitgliederversammlung in den satzungsgemäß bestimmten Fällen und wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Solche außerordentliche Mitgliederversammlung ist notwendig bei für den Verein grundlegenden Entscheidungen, die keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dulden. Die Mitglieder können die Einberufung nur nach § 37 II erzwingen. Die Organmitglieder können sich bei Verletzung der Pflicht aus § 36 ggü dem Verein schadensersatzpflichtig machen (§ 280 I). Zur Covid-Sonderregelung s Voraufl.

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