Rn 1

§ 361 wurde durch das VRRL-UG (s Vor §§ 355 ff Rn 2) neu eingefügt. I knüpft an § 357 IV aF an. Eine II entsprechende Regelung war in der bisherigen Gesetzesfassung nur in § 312i aF enthalten, der jedoch nur die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts und nicht dessen Rechtsfolgen betraf. Anerkannt war jedoch, dass die Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs von dem einseitig zwingenden Charakter des § 312i aF miterfasst werden. III entspricht § 355 III 3 aF.

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