Rn 18

Die Erfüllung bewirkt ein Erlöschen der Forderung. Ihre Vornahme steht deshalb der Verfügung über die Forderung gleich. Abs 2 verweist daher folgerichtig auf den Maßstab des § 185, um die Erfüllungswirkung der an den Dritten erfolgten Leistung zu bestimmen. Auch auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist Abs II anwendbar (BGH ZIP 14, 2251). Die Zustimmung als Verfügungsgeschäft ist von der Wirksamkeit damit verbundener weiterer Geschäfte unabhängig (Ddorf VersR 71, 1176). Maßgebend ist somit, inwieweit der Gläubiger als der Berechtigte der Leistung an den Dritten zugestimmt hat. Andere Personen sind hierzu grds nicht befugt (BGH NJW 88, 2100 [BGH 14.01.1988 - III ZR 4/87]). Das Einverständnis kann im Wege der vorherigen Zustimmung, also einer Einwilligung gem § 185 I, erfolgen. Sie wird bei der Darlehensvalutierung darin gesehen, dass die Valuta auf Veranlassung und im Interesse des Darlehensnehmers an einen Dritten ausbezahlt wurde (vgl BGH NJW-RR 97, 1460 [BGH 12.06.1997 - IX ZR 110/96]). Wirksam ist aber grds auch eine nachträgliche Genehmigung gem § 185 II (BGH NJW 02, 1417). Für die Zustimmung gelten allgemeine Grundsätze. Sie kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen (BGH NJW 02, 1417; vgl noch BGHZ 109, 171 zum Ausreichen eines potentiellen Erklärungsbewusstseins), sich im Wege der Auslegung aus den ausdrücklichen Parteiabreden ergeben (BGH NJW 94, 2947 [BGH 17.06.1994 - V ZR 204/92]) oder in einem verbreiteten Klauselwerk enthalten sein, zB § 16 Nr 6 VOB/B (vgl Schlesw ZIP 03, 1360). Die Genehmigung kann mit Bedingungen verbunden werden, ohne deren Verwirklichung die Wirkungen des II nicht eintreten (BGHZ 145, 45). Sonderregelungen, die § 362, insb seinen II, verdrängen, enthalten die §§ 7 II, 8 II GmbHG (BGH NJW 86, 989). Der Gläubiger muss zudem verfügungsbefugt über die Forderung sein (BGH ZIP 14, 2251; Rn 9).

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