Rn 1

Die Vorschrift regelt den Fall, dass derselbe Gläubiger verschiedene Forderungen, die auf eine gleichartige Leistung gerichtet sind, gegen denselben Schuldner hat. Sie ordnet an, welche dieser Forderungen durch eine Leistung getilgt wird oder getilgt werden, wenn die Leistung nicht zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ausreicht. Vorrang hat dabei nach I die Bestimmung durch den Schuldner. Trifft dieser keine Bestimmung, so greift die gesetzliche Regelung in II ein. Vor diesem Hintergrund stellt sich I als Vergünstigung für den Schuldner dar, deren Grund seine freiwillige Leistung bildet (BGH ZIP 14, 2248 Rz 11). Zugleich zieht § 366 I die praktische Konsequenz daraus, ›dass das Zahlungsgeschäft vom Schuldner ausgeht‹ (vgl RGZ 66, 54, 59; zum Ganzen BGH NJW 08, 2842 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 353/07]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge