Gesetzestext

 

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.

 

Rn 1

Der Schuldner kann, muss aber keine Quittung verlangen. Ihre Ausstellung dient seinen Beweisinteressen. Deshalb hat er die Kosten der Quittung zu tragen. Nach § 369 I beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers für das Ausstellen einer Quittung auf Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen. Ein zusätzliches Entgelt kann er hingegen nicht verlangen (BGHZ 114, 330; 124, 254).

 

Rn 2

Eine abweichende Kostentragungspflicht kann sich aus einer Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung ergeben. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Gläubiger dem Schuldner sämtliche Aufwendungen aus dem Rechtsverhältnis zu erstatten hat (zB §§ 670, 693). Die Gläubigervermehrung aufgrund einer Übertragung oder Vererbung des Anspruchs geht nach II zu Lasten der Gläubigerseite.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?