Rn 5

Wie der Anspruch aus § 368, so ist auch derjenige aus § 371 ein verhaltener Anspruch, der nur bei Geltendmachung durch den Schuldner fällig wird. Es handelt sich um eine Nebenleistungspflicht des Gläubigers (Stuttg OLGR 01, 317).

 

Rn 6

Die Anspruchsberechtigung steht grds dem Schuldner zu. Bei der Bürgschaft kann der Schuldner nach deren Erledigung Rückgabe an den Bürgen, nicht an sich selbst verlangen, wobei hierfür zT auf den Sicherungsvertrag, also die Kautionsabrede, zT auf § 371 abgestellt wird (BGH NJW 89, 1482 [BGH 02.02.1989 - IX ZR 182/87]; Celle OLGR 02, 163; Ddorf NJW-RR 03, 668 [OLG Düsseldorf 19.06.2002 - 19 U 37/01]; Stuttg OLGR 01, 317). Der Anspruch besteht gegen den Gläubiger.

 

Rn 7

Hat ein Dritter den Schuldschein in Besitz, ohne Gläubiger zu sein, so kann von diesem die Herausgabe verlangt werden. Befindet sich der Schuldschein nur treuhänderisch in Verwahrung eines anderen, etwa des Prozessbevollmächtigten, so bleibt der Gläubiger zur Herausgabe verpflichtet (Köln AnwBl 80, 505; LG Darmstadt NJW-RR 99, 584 [LG Darmstadt 29.09.1998 - 17 S 30/98]; aA München MDR 05, 900 [OLG München 31.03.2005 - 19 U 5091/04]). Erlischt die treuhänderische Bindung und behält der Dritte den Titel, so ist er als Besitzer nunmehr selbst zur Herausgabe verpflichtet (Naumbg AnwBl 01, 376). Grundlage des Anspruchs gegen den Dritten kann aber stets nur § 812 I 2, nicht aber § 371 (analog) sein (Staud/Olzen Rz 12; str, aA etwa Naumbg AnwBl 01, 376).

 

Rn 8

Der Anspruch besteht, wie bei § 368, Zug um Zug gegen die Erbringung der Leistung (Ddorf OLGR 05, 31). Eine Verknüpfung mit weiteren Forderungen besteht im Regelfall nicht. Allerdings enthält § 348 für das durch Rücktritt begründete Abwicklungsverhältnis eine die Herausgabepflicht aus § 371 modifizierende Spezialvorschrift. Im Falle des Rücktritts besteht der Anspruch des Schuldners damit nur Zug um Zug gegen die Erfüllung der eigenen Rückgewährpflichten des Schuldners (BGH NJW 94, 1161).

 

Rn 9

Eine besondere Vorschrift enthält Art 39 WG. Danach kann der Bezogene vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen. Haben Ersteher und Grundschuldgläubiger nach § 91 II ZVG im Zwangsversteigerungstermin das Bestehenbleiben der Grundschuld vereinbart, so erlischt die Schuld nicht. Deshalb ist der Grundschuldgläubiger nicht zur Herausgabe des Vollstreckungstitels an den früheren persönlichen Schuldner verpflichtet. Der ehemalige persönliche Schuldner kann jedoch verlangen, dass der Grundschuldgläubiger erklärt, auf seine Inanspruchnahme des Schuldners aus der Urkunde zu verzichten (Köln WM 92, 622 [OLG Köln 19.12.1991 - 18 U 91/91]).

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