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Diese unterliegt den §§ 232 ff. Verfahrensrechtlich gelten die Hinterlegungsgesetze der Länder. Die §§ 372386 finden auf die Hinterlegung als Sicherheit weder unmittelbar noch entspr Anwendung (BGH NJW-RR 05, 712 [BGH 10.12.2004 - V ZR 340/03]). Die Umwandlung in eine Hinterlegung zur Erfüllung ist auf Antrag des Schuldners möglich. Für die Bestellung einer prozessualen Sicherheit sind die §§ 108 ff ZPO maßgebend.

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