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Auch die Übergabe von Geld an einen Notar (§§ 54a ff BeurkG) oder die Überweisung eines Geldbetrages auf ein Notaranderkonto (›Hinterlegung beim Notar‹) zwecks Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte (§ 23 BNotO) ist keine Hinterlegung iSd §§ 372 ff und entfaltet nicht die in §§ 378, 379 genannten Wirkungen, wirkt also nicht als Erfüllungssurrogat (BGHZ 87, 156; NJW 64, 836). Die Parteien können aber ausnahmsweise vereinbaren, dass schon diese Zahlung die vertraglich geschuldete Erfüllung bewirkt und die Wirkungen des § 362 herbeiführt (BGHZ 87, 156). Die Vereinbarung kann auch besagen, dass nicht schon die Zahlung auf das Notaranderkonto, aber auch nicht erst die Vornahme der Auszahlung an den Gläubiger, sondern der dazwischenliegende Zeitpunkt des Eintritts der Auszahlungsreife zur Erfüllung führt (BGH NJW 94, 1403). Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus der Auslegung des maßgebenden Vertrags unter Berücksichtigung der Interessenlage ergeben (BGH NJW 94, 1403; Hambg NJW 96, 1289; Stuttg ZIP 98, 1834). Dies kann jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, auch dann nicht, wenn die Hinterlegung im Interesse beider Parteien erfolgt ist (dazu offenlassend BGH NJW 94, 1403; krit Reithmann NJW 96, 3327). Der öffentlich-rechtliche Anspruch des Berechtigten gegen den Notar auf Auszahlung des hinterlegten Betrags (BGH NJW 98, 2134) ist hierfür ebenfalls keine ausreichende Grundlage. Erfolgt die Hinterlegung allerdings im überwiegenden Interesse des Gläubigers, so kann eine stillschweigende Vereinbarung über den Erfüllungseintritt bei Auszahlungsreife vorliegen (BGH NJW 94, 1403; Stuttg ZIP 98, 1834; weitergehend Reithmann NJW 96, 3327). In jedem Fall erfüllt die Hinterlegung beim Notar die Leistungspflicht nur dann, wenn sie nicht mit Vorbehalten versehen ist, die eine Auskehrung an den Verkäufer von weiteren, nicht vereinbarten Voraussetzungen abhängig machen (BGH NJW 97, 2104 [BGH 07.03.1997 - V ZR 4/96]). Eine zweckwidrige Auszahlung an den Gläubiger kann dem Eintritt der Erfüllungswirkung entgegenstehen (Hambg NJW 96, 1289 [OLG Hamburg 06.12.1995 - 5 U 153/95]). Bei einem Prätendentenstreit ist der Notar grds gehalten, die Rechtslage zu klären (Hamm OLGZ 94, 115).

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